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Seite 12

DVF-journal 9 | 2017

Die dritte erweiterte Auflage Recht für

Fotografen – aktuell auch zur neuen

Drohnen-Verordnung – ist im Rheinwerk

Verlag erhältlich:

rheinwerk-verlag.de

477 Seiten, in Farbe, ca. 39,90 Euro,

ISBN 978-3-8362-4527-2

Das DVF-journal hat mit dem Autor

RechtsanwaltWolfgang Rau, Präsident

des DVF, zur Neuauflage gesprochen.

Was man wissen muss – soeben erst erschienen:

477 wichtige Seiten zum aktuellen Fotorecht.

Welche neuen Reglementierungen für das Fliegen von

Multicoptern gibt es? Was darf ich überhaupt fotografieren?

Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet der RA und

Buchautor in seiner Neuauflage „Fotorecht 2017“.

AUFGELESEN

Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht haben

müsse.Das Bundesverfassungsgericht wird da-

zu noch eine Abwägung zwischen dem Recht

am eigenen Bild,also dem Persönlichkeitsrecht,

und der Kunstfreiheit vornehmen müssen. Zu

diesen Rechtsfragen und wo noch Unsicherhei-

ten sind, habe ich im Buch detaillierte Ausfüh-

rungen gemacht und mich mit demWertungs-

konflikt zwischen Persönlichkeitsrecht und

Kunstfreiheit beschäftigt – auch veranlasst

durch die vielen Fragen, die zu diesemThema

von Fotografen an mich herangetragen werden.

Verschärfung der strafrechtlichenVorschriften

des § 201a StGB.Was bedeutet das?

Während dieAufnahme von Personen in einem

gegen Einblicke geschützten Raum bereits seit

Jahren durch § 201a StGB unter Strafe gestellt

ist, blieb bis zur Gesetzesänderung in 2015 das

Fotografieren von hilflosen Personen weitest-

gehend strafrechtlich sanktionslos. So mussten

diejenigen,die mit ihren Mobiltelefonen Unfalls-

zenen filmten und die Bilder im Netz verbrei-

teten, zwar mit zivilrechtlichen Maßnahmen

rechnen, zu einer strafrechtlichen Verfolgung

fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.Dank

der Gesetzesänderung müssen seit 2015 Per-

sonen, die sich zu derartigen Geschmacklosig-

keiten hinreißen lassen,auch mit einer Strafver-

folgung, d.h. mit einer Geldstrafe, und im

Wiederholungsfall sogar mit einer Haftstrafe

rechnen. Ein weiterer Punkt der Neuregelung

in § 201 a StGB ist dasVerbot der Herstellung

und des Anbietens von Bildaufnahmen, die die

Buchneuauflage „Fotorecht“ von RAWolfgang Rau

Drohnen- und Streetfotografie

Was regelt die neue Multicopter-Verordnung?

Nach längeren politischen Diskussionen gibt es

seit dem 7.4.17 in Deutschland – nach Öster-

reich und der Schweiz – eine gesetzliche Regle-

mentierung für das Fliegen von Multicoptern,

wodurch viele Unsicherheiten geklärt sind.

Durch den enormenAnstieg derVerkaufszahlen

von unbemannten Luftfahrtsystemen ist eine

klare gesetzliche Grundlage für den Multico-

pterflug immer wichtiger geworden. Die Neu-

regelung sieht vor, dass alle Modellflugzeuge

und sonstigen unbemannte Flugsysteme, die

mehr als 0,25 kg wiegen, mit dem Namen und

derAdresse des Eigentümers zu kennzeichnen

sind, damit bei einem Schadensersatz der Ei-

gentümer identifiziert werden kann.Wiegt ein

unbemanntes Flugsystem mehr als 2 kg, ist ein

regelmäßig zu wiederholender Kenntnisnach-

weis erforderlich.Weiterer Bestandteil der

neuen Gesetzesregelung ist ein ganzer Katalog

von Erlaubnispflichten, der für bestimmte Ein-

satzzwecke und -arten von Multicoptern eine

sogenannte „Aufstiegserlaubnis“ durch die

Luftfahrtbehörden zwingend vorschreibt. Ent-

fallen ist durch die Neuregelung die Erlaubnis-

pflicht für gewerbliche Einsätze von Multi-

coptern bis zu 5 kg. Schließlich enthält die

Neuregelung eine Reihe von Betriebsverboten.

Thema „Streetfotografie“.Auf welche rechtlich

kniffligen Fragen ist dabei besonders zu achten?

An der Straßenfotografie streiten sich die Gei-

ster.Während die einen diese Art als eigene

Stilrichtung ansehen, gehen andere davon aus,

dass die Straßenfotografie, soweit Personen

fotografiert werden – grundsätzlich eine Ver-

letzung der Persönlichkeitsrechte darstellt,

zumindest dann,wenn die Bildnisse der Perso-

nen veröffentlicht werden.Neue Brisanz hat die

Straßenfotografie durch den Fall der „Frau mit

dem Leopardenmantel“ erfahren, der die Ber-

liner Gerichte beschäftigt hat, und auf den ich

in meinem Buch eingehe. Der als Fotograf an

demVerfahren beteiligte Espen Eichhöfer setz-

te sich vehement für die Kunstfreiheit ein, die

Nacktheit von Personen unter achtzehn Jahren

zum Gegenstand haben.Damit hat der Gesetz-

geber eine Regelungslücke geschlossen. Denn

dies war bislang nicht gesetzlich verboten, so-

weit es sich nicht um pornografische Aufnah-

men von Minderjährigen handelte, was bereits

seit Jahren unter Strafe gestellt ist. Warum aber

Eltern keine Bedenken haben müssen, sich

strafbar zu machen, wenn sie ihr nackt am

Strand spielendes Kleinkind fotografieren, ist

ebenfalls Gegenstand meiner Darstellung in der

Neuauflage „Recht für Fotografen“.

kht

Foto: K.H. Tobias, P+A Landschaftspark Duisburg Nord