Seite 12
DVF-journal 9 | 2017
Die dritte erweiterte Auflage Recht für
Fotografen – aktuell auch zur neuen
Drohnen-Verordnung – ist im Rheinwerk
Verlag erhältlich:
rheinwerk-verlag.de477 Seiten, in Farbe, ca. 39,90 Euro,
ISBN 978-3-8362-4527-2
Das DVF-journal hat mit dem Autor
RechtsanwaltWolfgang Rau, Präsident
des DVF, zur Neuauflage gesprochen.
Was man wissen muss – soeben erst erschienen:
477 wichtige Seiten zum aktuellen Fotorecht.
Welche neuen Reglementierungen für das Fliegen von
Multicoptern gibt es? Was darf ich überhaupt fotografieren?
Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet der RA und
Buchautor in seiner Neuauflage „Fotorecht 2017“.
AUFGELESEN
Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht haben
müsse.Das Bundesverfassungsgericht wird da-
zu noch eine Abwägung zwischen dem Recht
am eigenen Bild,also dem Persönlichkeitsrecht,
und der Kunstfreiheit vornehmen müssen. Zu
diesen Rechtsfragen und wo noch Unsicherhei-
ten sind, habe ich im Buch detaillierte Ausfüh-
rungen gemacht und mich mit demWertungs-
konflikt zwischen Persönlichkeitsrecht und
Kunstfreiheit beschäftigt – auch veranlasst
durch die vielen Fragen, die zu diesemThema
von Fotografen an mich herangetragen werden.
Verschärfung der strafrechtlichenVorschriften
des § 201a StGB.Was bedeutet das?
Während dieAufnahme von Personen in einem
gegen Einblicke geschützten Raum bereits seit
Jahren durch § 201a StGB unter Strafe gestellt
ist, blieb bis zur Gesetzesänderung in 2015 das
Fotografieren von hilflosen Personen weitest-
gehend strafrechtlich sanktionslos. So mussten
diejenigen,die mit ihren Mobiltelefonen Unfalls-
zenen filmten und die Bilder im Netz verbrei-
teten, zwar mit zivilrechtlichen Maßnahmen
rechnen, zu einer strafrechtlichen Verfolgung
fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.Dank
der Gesetzesänderung müssen seit 2015 Per-
sonen, die sich zu derartigen Geschmacklosig-
keiten hinreißen lassen,auch mit einer Strafver-
folgung, d.h. mit einer Geldstrafe, und im
Wiederholungsfall sogar mit einer Haftstrafe
rechnen. Ein weiterer Punkt der Neuregelung
in § 201 a StGB ist dasVerbot der Herstellung
und des Anbietens von Bildaufnahmen, die die
Buchneuauflage „Fotorecht“ von RAWolfgang Rau
Drohnen- und Streetfotografie
Was regelt die neue Multicopter-Verordnung?
Nach längeren politischen Diskussionen gibt es
seit dem 7.4.17 in Deutschland – nach Öster-
reich und der Schweiz – eine gesetzliche Regle-
mentierung für das Fliegen von Multicoptern,
wodurch viele Unsicherheiten geklärt sind.
Durch den enormenAnstieg derVerkaufszahlen
von unbemannten Luftfahrtsystemen ist eine
klare gesetzliche Grundlage für den Multico-
pterflug immer wichtiger geworden. Die Neu-
regelung sieht vor, dass alle Modellflugzeuge
und sonstigen unbemannte Flugsysteme, die
mehr als 0,25 kg wiegen, mit dem Namen und
derAdresse des Eigentümers zu kennzeichnen
sind, damit bei einem Schadensersatz der Ei-
gentümer identifiziert werden kann.Wiegt ein
unbemanntes Flugsystem mehr als 2 kg, ist ein
regelmäßig zu wiederholender Kenntnisnach-
weis erforderlich.Weiterer Bestandteil der
neuen Gesetzesregelung ist ein ganzer Katalog
von Erlaubnispflichten, der für bestimmte Ein-
satzzwecke und -arten von Multicoptern eine
sogenannte „Aufstiegserlaubnis“ durch die
Luftfahrtbehörden zwingend vorschreibt. Ent-
fallen ist durch die Neuregelung die Erlaubnis-
pflicht für gewerbliche Einsätze von Multi-
coptern bis zu 5 kg. Schließlich enthält die
Neuregelung eine Reihe von Betriebsverboten.
Thema „Streetfotografie“.Auf welche rechtlich
kniffligen Fragen ist dabei besonders zu achten?
An der Straßenfotografie streiten sich die Gei-
ster.Während die einen diese Art als eigene
Stilrichtung ansehen, gehen andere davon aus,
dass die Straßenfotografie, soweit Personen
fotografiert werden – grundsätzlich eine Ver-
letzung der Persönlichkeitsrechte darstellt,
zumindest dann,wenn die Bildnisse der Perso-
nen veröffentlicht werden.Neue Brisanz hat die
Straßenfotografie durch den Fall der „Frau mit
dem Leopardenmantel“ erfahren, der die Ber-
liner Gerichte beschäftigt hat, und auf den ich
in meinem Buch eingehe. Der als Fotograf an
demVerfahren beteiligte Espen Eichhöfer setz-
te sich vehement für die Kunstfreiheit ein, die
Nacktheit von Personen unter achtzehn Jahren
zum Gegenstand haben.Damit hat der Gesetz-
geber eine Regelungslücke geschlossen. Denn
dies war bislang nicht gesetzlich verboten, so-
weit es sich nicht um pornografische Aufnah-
men von Minderjährigen handelte, was bereits
seit Jahren unter Strafe gestellt ist. Warum aber
Eltern keine Bedenken haben müssen, sich
strafbar zu machen, wenn sie ihr nackt am
Strand spielendes Kleinkind fotografieren, ist
ebenfalls Gegenstand meiner Darstellung in der
Neuauflage „Recht für Fotografen“.
kht
Foto: K.H. Tobias, P+A Landschaftspark Duisburg Nord